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Zahn

Organ

Der Mensch verfügt normalerweise über 32 Zähne. Der Zahn besteht aus der Zahnkrone, dem Zahnhals und der Zahnwurzel. Der Zahn ist aus mehreren Schichten aufgebaut. Bei einem gesunden Zahn sieht man nur den Zahnschmelz, der wie eine Glasur das innen liegende Zahnbein bedeckt. Der Zahnschmelz ist die härteste Substanz des menschlichen Körpers. Das Zahnbein wiederum umschließt das Zahnmark. Die Wurzel wird bis zum Zahnhals von Zahnzement und Wurzelhaut umschlossen.
Die 32 Zähne werden in einem Zahnschema abgebildet mit den Seiten­bezeichnungen aus Sicht des Patienten. Wenn man also sein eigenes Zahnschema betrachtet, dann sieht man sein Gebiss wie auf einem Photo – und nicht etwa spiegelverkehrt. Das Zahnschema teilt das Gebiss in vier Quadranten (Kieferhälften) ein. Ein Quadrant umfasst eine Kieferhälfte mit jeweils acht Zähnen. Die Ziffern der Quadranten werden der Kennziffer des Zahnes vorangestellt. Dabei werden die Quadranten aus Sicht des Patienten gegen den Uhrzeigersinn durchnummeriert, beginnend mit dem Oberkiefer rechts. Die Zähne wiederum werden jeweils von der Mitte aus nach hinten durchnummeriert. So wird der obere rechte Eckzahn mit den Kennziffern „13“ bezeichnet. Die „1“ steht für den oberen rechten Quadranten, die „3“ für den dritten Zahn von der Mitte aus gerechnet. Da es sich um eine Kennung aus zwei Ziffern handelt und nicht etwa – wie oft fälschlich angenommen und ausgesprochen – um eine zweistellige Zahl, werden die Ziffern nacheinander genannt und daraus keine Zahl gebildet; es heißt also: „eins-drei“ (13) und „drei-vier“ (34), nicht „dreizehn“ und „vierunddreißig“.

Oben rechts: 18 17 16 15 14 13 12 11
Oben links: 21 22 23 24 25 26 27 28
Unten rechts: 48 47 46 45 44 43 42 41
Unten links: 31 32 33 34 35 36 37 38

Behandlungsfehler
Die Zähne des Menschen können für vielerlei Pein sorgen. In früheren Zeiten waren Zahnerkrankungen ein Martyrium mit grausamen Zahnschmerzen und lebensbedrohlichen Entzündungen verbunden. Die Menschen hatten mit zunehmendem Alter einfach immer weniger Zähne, da die kranken nicht repariert, sondern entfernt wurden. Goethe klagte mit Fünfundsiebzig:

Ich neide nichts, ich laß es gehn
Und kann mich immer manchem gleich erhalten;
Zahnreihen aber, junge, neidlos anzusehn,
Das ist die größte Prüfung mein, des Alten.
(Goethe Zahme Xenien IV 881)

In heutiger Zeit lassen sich Zähne unter Betäubung reparieren oder ersetzen. Allerdings muss auch gesagt werden, dass der Ersatz des Zahns bisher nicht an die echten Zähne herankommt. Patienten dürfen leider nie vergessen: Es handelt sich um Zahnersatz. Dieser Ersatz aber muss nach den zahnmedizinischen Facharztstandards gefertigt werden.
Außerdem muss der Patient aufgeklärt werden. Er muss sowohl über die Risiken aufgeklärt werden, als auch über gleichwertige Behandlungsmethoden und deren verschiedene Risiken und Kosten. Es gibt auch wirtschaftliche Aufklärungspflichten (§ 630c Abs. 3 BGB). Danach schuldet der Arzt Informationen über die finanziellen Folgen der Behandlung. Der Arzt ist verpflichtet, die finanziellen Belange des Patienten zu berücksichtigen, die sich aus der Behandlung ergeben. Eine umfassende Pflicht zur wirtschaftlichen Beratung trifft den Arzt nicht.
Die Besonderheit der Zahnarzthaftung ist, dass ein Zahnarzt gegenüber dem Patienten ein Nachbesserungsrecht beanspruchen kann, um Mängel zu beseitigen (alle anderen Ärzte haben dieses Recht nicht). Weigert sich ein Patient zumutbare Nachbesserungen durch den Zahnarzt hinzunehmen, kann er Schadensersatz– und Schmerzensgeldansprüche verwirken. Was genau zumutbar ist, ist außerordentlich umstritten, also eine wirklich sehr schwierige juristische Frage, die nur im Einzelfall zu klären ist. Wenn der Zahnersatz allerdings vollkommen unbrauchbar ist (manche Gerichte verlangen, dass er „untragbar“ ist), spricht das für eine Unzumutbarkeit der Nachbesserungen. Andere Gerichte lassen schwere Mängel genügen, damit das Nachbesserungsrecht entfällt.

Schmerzensgeld

    • 19.000,- Euro für erheblichen Zahnverlust durch nicht indizierte Extraktion von Zähnen. Die Zähne 11, 12, 14, 17, 21, 23 im Oberkiefer und 36 sowie 46 im Unterkiefer. Der 16jährige Patient (das Alter wirkt sich Schmerzensgeld erhöhend aus) muss eine Oberkieferprothese (Dauerschaden) tragen.
  • 10.000,- Euro
    •  für den Verlust von vier fehlerhaft (zu kurz und zu schräg) eingesetzten Zahnimplantaten.
  • 6.000,- Euro
    •  für Aufklärungspflichtverletzungen. Ein Zahnarzt muss über die Unterschiede und Risiken einer prothetischen Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentliche unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Die Patientin hatte Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme wegen mangelnder Mundöffnung und Überempfindlichkeit sämtlicher Zähne sowie Ohrenschmerzen.
  • 6.000,- Euro
    •  für das behandlungsfehlerhafte Entfernen eines Weisheitszahnes trotz unzureichender Röntgenaufnahmen mit der Folge der Verletzung und Lähmung des

nervus

    •  alveolaris.
  • 3.000,- Euro
    •  für ein Zahnimplantat, das in erheblichem Maße fehlerhaft hergestellt worden war, weshalb die Patientin sechs Monate Zahnschmerzen zu erleiden hatte.
  • 2.600,- Euro
    •  für die fehlerhafte Eingliederung von Zahnersatz durch die Verblockung von Krone und Brücken im Frontzahnbereich. Dadurch ist die Mundhygiene erschwert worden, so dass es mehrfach zu schmerzhaften Zahnfleischentzündungen kam.
  • 2.200,- Euro
     für die fehlerhafte Eingliederung einer Unterkieferfrontzahnbrücke, durch die kein vollständiger Kontakt mit den beiden oberen Schneidezähnen erreicht wurde, so dass ein „offener Biss“ entstand, wodurch Kiefergelenksbeschwerden ausgelöst wurden.

Wir haben für die meisten Organe eine indexangepasste Schmerzensgeldtabelle für Sie erstellt mit vielen Hintergrundinformationen zur Berechnung und Bewertung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

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