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Selbstbestimmungsrecht

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten umfasst das Recht, umfassend aufgeklärt oder nicht aufgeklärt zu werden und jeder medikamentösen, operativen oder sonstigen Behandlungsmaßnahme zuzustimmen oder sie abzulehnen. Der Patient selbst muss nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts durch die gebotene vollständige ärztliche Belehrung (Aufklärung) in die Lage versetzt werden, eigenständig zu entscheiden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und in welchem Zeitpunkt er sich auf welches Risiko einlassen will. Das Selbstbestimmungsrecht ist im Grundgesetz durch die Grundrechte garantiert (insbesondere: Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG), darüber hinaus ist es Gedanke der universell geltenden Menschenrechte. Den Grundsatz der Selbstbestimmung hat schon das Reichsgericht im Jahre 1894 sehr treffend fixiert: „Dass jemand nach eigener Überzeugung oder nach dem Urteile seiner Berufsgenossen die Fähigkeit besitzt, das wahre Interesse seines Nächsten besser zu verstehen, als dieser selbst, dessen körperliches und geistiges Wohl durch geschickt und intelligent angewendete Mittel vernünftiger fördern zu können, als dieser es vermag, gewährt jenem entfernt nicht irgend eine rechtliche Befugnis, nunmehr nach eigenem Ermessen in die Rechtssphäre des Anderen einzugreifen, diesem Gewalt anzutun und dessen Körper willkürlich zum Gegenstande gut gemeinter Heilversuche zu benutzen (RGSt 25, S. 375ff.).“ Für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit kann man als Volljähriger per Patientenverfügung (§ 1901a BGB) Willenserklärungen fixieren, ob, wann und unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise eine medizinische Behandlung erwünscht oder zu unterlassen ist. Die Patientenverfügung hat, obwohl sie juristisch verbindlich ist, einen Schwachpunkt: Mit ihrer Hilfe lässt sich vielfach nicht genau die Situation und Behandlungsform bestimmen, auf die es im Moment der Entscheidung ankommt. Dann muss im Zweifel und zur Not vom Betreuungsgericht ein sogenannter „mutmaßlicher Wille“ ermittelt werden. Siehe auch unter: Aufklärungspflicht, Betreuungsverfügung, Generalvollmacht, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht.

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