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Prostata

Organ
Die kastaniengroße Prostata (Vorsteherdrüse) besteht aus 30 bis 50 Einzeldrüsen. Diese produzieren einen Teil des Spermas. Das Sekret, das die Prostata dem Ejakulat beimischt, ist für die Befruchtung unbedingt notwendig. Es bewirkt aufgrund seines spezifischen pH-Werts (6,4) die zur Befruchtung notwendige Beweglichkeit der Spermien.
Die Prostata wird von einer Bindegewebskapsel umschlossen. Sie ist mit dem Blasengrund und den beiden Samenblasen verbunden. Durch die Mitte der Prostata verläuft die Harnröhre. Deshalb kann es bei einer krankhaften Veränderung der Prostata zu Problemen beim Wasserlassen kommen.

Behandlungsfehler
Es gibt zur Untersuchung der Prostata zahlreiche Methoden. Die Hauptfragestellung ist, ob die Prostata durch einen bösartigen Tumor befallen ist oder nicht; sie lässt sich mit nichtinvasiven Methoden wie Ultraschall, CT, MRT oder PSA-Test nicht sicher beantworten. Man kann die Prostatarektal tastend untersuchen. Bei einem Verdacht auf Prostatakrebs ist eine Prostatabiopsie notwendig, bei der mittels einer Nadel unter Ultraschallsteuerung 10 bis 12 Gewebeproben aus allen relevanten Arealen ausgestanzt werden. Diese werden dann von einem Pathologen untersucht und ausgewertet.
All dies lässt Raum für Diagnose und Befunderhebungsfehler.

Der Prostatakrebs ist die dritthäufigste krebsbedingte Todesursache bei Männern.
Das Risiko der Erkrankung steigt ab 40 mit jedem Lebensjahr. Das mittlere Alter der Diagnosestellung liegt bei 71 Jahren. Wird die Diagnose früh gestellt, sind die Heilungschancen gut. Ganz entscheidend dabei ist, ob der Tumor noch auf die Prostata begrenzt ist, oder schon organüberschreitend die Kapsel durchbrochen hat. Die Größe des Tumors bis zu derer eine Heilung möglich ist, beträgt vier Zentimeter. Das Tumorstadium unterliegt einer ausgefeilten Klassifikation. Einige Beispiele: T1: Diese Klassifikation bezeichnet einen kleinen, nicht tastbaren Tumor; T1c: Der Tumor ist durch eine Nadelbiopsie diagnostiziert worden und hat mehr als fünf Prozent des Gewebes befallen; T2: Der Tumor liegt noch innerhalb der Prostatakapsel; T3b: Der Tumor hat sich über die Prostatakapsel ausgebreitet und die Samenblasen befallen.
Anhand der Klassifikation bestimmt sich die Behandlung und auch die Prognose. Diese hängt zusätzlich vom Tumorstadium vom PSA-Blutwert und dem Gleason-Score ab. Dieser Punktewert beschreibt die Differenzierung des Tumors (feingewebliche Beurteilung).
Therapeutische Optionen sind die komplette Entfernung der Prostata (Prostatektomie), die Strahlentherapie, die Hormontherapie oder die Chemotherapie.
Eine Prostataoperation kann weitreichende Folgen haben: So können Harn- und Stuhlinkontinenz auftreten. Bei der radikalen Prostatektomie (vollständige Entfernung der Prostata) kommt es in vielen Fällen zu einer Verkürzung des Penis. Bei der Prostatektomie werden auch häufig die für die Erektion notwendigen Nervenfasern geschädigt. Das führt zu Impotenz (erektile Dysfunktion). Der Sex ist dann eingeschränkt. Möglich ist auch eine sogenannte nerverhaltende Operation, bei der die Nerven geschont werden. Diese Operationsmethode erhöht die Chancen auf Erhalt der Potenz enorm. Sie birgt aber gleichzeitig das Risiko einer zu geringen Ausräumung des Tumors. Damit erhöht sich das langfristige Risiko, dass ein Rezidiv (Neubildung des Tumors) eintritt. Der Patient muss entsprechend aufgeklärt werden, damit er Risiken und Nutzen gegeneinander abwägen kann. Auch über eventuelle Einschränkungen des Sexuallebens muss der Patient aufgeklärt werden, damit er abwägen kann, ob er sich operieren lässt. Bei einem Karzinom der Prostata ist eine Operation nicht zwingend. Es ist in vielen Fällen möglich, eine abwartende Haltung einzunehmen (unter ärztlicher Beobachtung). Dies hängt vom Alter des Patienten, von der Klassifikation des Tumors (Ausbreitung und Größe), vom PSA-Wert und dem Grad der Abweichung der Differenzierung von Zellen, wie sie in normalem Gewebe vorliegt (Gleason-Score). Wenn diese Strategie erfolgreich ist, stirbt der Patient mit und nicht an seinem Karzinom, dies ohne die Folgewirkungen der Operation auf sich nehmen zu müssen. Die sichere Abwägung zwischen Beobachtung und Operation ist schwierig. Deshalb bedarf es der umfassenden Aufklärung des Patienten.

Schmerzensgeld

  • 75.000,- Euro
    •  für einen groben Befunderhebungsfehler. Der Arzt hatte es behandlungsfehlerhaft unterlassen, den labormäßig ermittelten und erhöhten PSA-Wert diagnostisch abzuklären. Das Gericht stufte den

Behandlungsfehler

    •  als grob ein. Deshalb standen dem relativ jungen Patienten Beweiserleichterungen zu: Ihm war nicht der Nachweis aufzuerlegen, dass die Krebserkrankung schon zum Zeitpunkt der Behandlung vorlag. Die Beweislastumkehr sieht vielmehr vor, dass der Arzt beweisen muss, dass der

Tumor

    •  nicht vorhanden war oder nicht zeitnah festgestellt worden wäre und damit nicht fünf Jahre früher entdeckt worden wäre. Der Arzt hätte dann auch beweisen müssen, dass eine Heilung bei frühzeitiger Entdeckung nicht möglich gewesen wäre. Da der

Tumor

    •  erst sehr spät entdeckt worden war, konnte der Patient nicht mehr geheilt werden. Die Hormonbehandlung führte zu

Impotenz

     und Sterilität. Nach Überzeugung des Gerichts rechtfertigten die Tatsachen, dass eine Heilung vereitelt ist, die nachteiligen körperlichen Auswirkungen und die damit verbundenen psychischen Belastungen die Höhe des Schmerzensgeldbetrages. Das Gericht hat in Abzug gebracht, dass auch eine erfolgreiche operative Behandlung der Tumorerkrankung gewisse Beeinträchtigungen in der Lebensführung mit sich gebracht hätte.
  • 65.000,- Euro für eine fehlerhafte Krebsdiagnose (Diagnoseirrtum) mit anschließender radikaler Prostatektomie. Der Patient erlitt infolge der nicht indizierten Operation Inkontinenz, Ejakulations- und Erektionsunfähigkeit, also dem völligen Verlust der sexuellen Aktivität. Das Gericht hat Schmerzensgeld erhöhend berücksichtigt, dass der Versicherer die gebotene Entschädigung vollständig verzögert hat (es ist nicht einmal eine Teilregulierung erfolgt).
  • 55.000,- Euro für eine nicht indizierte radikale Entfernung der Prostata. Der Patient ist nicht ausreichend über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden.
  • 40.000,- Euro für einen groben Befunderhebungsfehler. Bei rechtzeitiger Befunderhebung hätte zwar die Prostata gleichwohl entfernt werden müssen, der Krebs hätte aber vermutlich nicht gestreut.
  • 29.000,- Euro für einen Aufklärungsfehler. Der Patient ist nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Diagnoseeingriff bei Verdacht auf ein Prostatakarzinom zu Veränderungen des Ablaufs körperlicher Funktionen im Sexualbereich (Juristensprache!) führen kann.
  • 22.000,- Euro für die verspätete Feststellung einer Prostataerkrankung (Befunderhebungsfehler) nach drei fehlerhaften Bescheinigungen einer unauffälligen Vorsorgeuntersuchung. Der Arzt hätte als Allgemeinmediziner weitere diagnostische Maßnahmen durch einen Facharzt (Urologe) veranlassen müssen. Das Prostatakarzinom hätte dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine Gewebeentnahme (Biopsie) entdeckt werden können. Die Behandlung hätte sich dann erst mit mehrjähriger Verzögerung auf die Erektionsfähigkeit ausgewirkt.
  • 20.000,- Euro für eine Aufklärungspflichtverletzung. Der Patient ist nicht darüber aufgeklärt worden (der Arzt konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht beweisen), dass mit der Operation der Schließmuskel der Harnröhre bei der Operation derart beschädigt werden konnte, dass er seine Funktionsfähigkeit einbüßte, was dauerhafte Harninkontinenz zur Folge haben musste. Der Patient hätte mit anderen Behandlungsmethoden den Eingriff noch um Jahre hinausschieben können.

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