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Medizinisches Sachverständigen – Gutachten

Die Zusammenarbeit mit einem Gutachter ist unerlässlich

Für eine fundierte Beweisführung ist die Zusammenarbeit mit einem Gutachter unerlässlich. Wir arbeiten mit dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Facharzt für Chirurgie, Zusatzbezeichnung Handchirurgie und Physikalische Therapie, Herrn Prof. Dr. Olivier zusammen. Herr Prof. Dr. Olivier ist gerichtlich bestellter Sachverständiger.

http://www.gutachten-olivier.de/

Privatgutachten sind wichtig

Privatgutachten werden im Internet oft als sinnlose Investition dargestellt. Das ist nicht richtig. Ein Privatgutachten ergibt außergerichtlich eine schnelle und kompetente Einschätzung, ob eine Fehlbehandlung vorgelegen hat. Ein Privatgutachten ist im Vergleich zu einem kostenintensiven Gerichtsverfahren preiswert.

Gegenüber Berufshaftpflichtversicherungen kann man das Gutachten gewinnbringend verwenden, um sich außergerichtlich zu einigen.

Wenn das nicht gelingt, kann man das Privatgutachten auch vor Gericht verwenden. Ein Gericht beauftragt zwar grundsätzlich einen eigenen Gerichtsgutachter. Dieser Gutachter muss sich jedoch zu einem zur Gerichtsakte eingereichten Privatgutachten äußern. Er darf es nach der höchstrichterlichen Recht­sprechung des Bundesgerichts­hofs (BGH) nicht kommentarlos übergehen.

Wenn schon ein (negatives) Gerichtsgutachten vorliegt, dann hat man in den meisten Fällen nur dann eine Chance dieses Gutachten anzugreifen und beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit zu wecken, wenn man das Gerichtsgutachten auf Widersprüche und Fehler begutachten lässt.

Das Gericht muss die Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Richter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt. So muss das Gericht, wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angehört wird, ihn von sich aus zu den Widersprüchen, die sich zu den Ausführungen des Privatgutachtens ergeben, befragen. Es muss die Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen. Ansonsten bewegt er sich bei seiner Überzeugungsbildung außerhalb des dem richterlichen Ermessen eingeräumten Bereichs.

Das Gericht muss die Einwände der Parteien ernst nehmen und sehr sorgfältig vorgehen. Es darf nicht ohne nachvollziehbare einleuchtende und logische Begründung eines der Gutachten bevorzugen. Es muss bei Widersprüchen den Sachverhalt weiter aufklären. Wenn ein Ergänzungsgutachten die Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss das Gericht zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.

Den (privat)gutachterlichen Angriff gegen ein gerichtliches Sachverständigen­gutachten kann man auch noch in der zweiten Instanz (Berufung) unternehmen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem für das Arzthaftungsrecht außer­ordentlich bedeutsamen Thema finden Sie hier:

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